Satzung des Vereins “Gemeinsam Lichterfelde“

§1
"Gemeinsam Lichterfelde" mit Sitz in 16244 Schorfheide OT Lichterfelde, Oderberger Str. 30 
 Gründungsjahr 2020 

  1. Der im Jahre 2020 gegründete Verein trägt den Namen "Gemeinsam Lichterfelde"
  2. Vereinssitz ist 16244 Schorfheide OT Lichterfelde, Oderberger Str. 30.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen.
    Die Eintragung erfolgt nach Prüfung durch das FA Eberswalde. 


§2
Zweck und Gebiet des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist:

    a.  die Förderung von Kunst und Kultur,
    b.  die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
    c.  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
    d.  die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Pflege der Badestellen am Großen Buckowsee, 
    e.  die Förderung des Wohlfahrtswesens,
    f.   die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer,
    g.  die Förderung des Sports.
     
  2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:

    a.  Ausrichtung, Organisation und Unterstützung von Ausstellungen und Konzerten,
    b.  Pflege des historischen Ortsbildes, Vermittlung von Heimatgeschichte, Pflege traditioneller Gebräuche wie zum Beispiel Errichtung des Maibaumes und Mitausrichtung des Erntedankfestes, Konzerte u.v.m.
    c.  Pflege und Erhalt von Gedenksteinen, Wegweisern und Wegmarkierungen,
    d.  Organisation gemeinsamer Putzaktionen wie Frühjahrsputz und Herbstputz,
    e.  Information und Beratung für pflegebedürftige und hilfsbedürftige Menschen und deren Angehörige,
    f.   Ausrichtung von Volkssportläufen.
     
  3. Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet des Ortes Lichterfelde und der angrenzenden Ortschaften.

    a.  Der Verein setzt sich für ein wechselseitiges Verständnis der Menschen im Tätigkeitsbereich des Vereins ein. 


§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  3. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es sich satzungswidrig verhält. Vor dem Beschluss ist das Mitglied auf Wunsch zu hören. Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht auch weiterhin kein Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins.


§5
Finanzielle Mittel

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden natürlicher und juristischer Personen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der durch die Mitgliederversammlung als Arbeitsgrundlage zu bestätigen ist.
  3. Der Kassenwart legt der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenbericht vor.
  4. Der Verein führt ein Girokonto.


§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen aller Organe des Vereins teilzunehmen, dort gegebenenfalls ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
  2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste und weitere Schriftstücke jedes Organs des Vereins zur Kenntnis zu bekommen.


§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand. 


§8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens 1-mal im Jahr. Sie kann die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten ausführen.
  2. Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche Versammlungen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn 1/10der Mitglieder das verlangt und der Antragschriftlich, unter Angabe der Gründe, eingereicht wird.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder vom gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  4. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
  5. Mitgliederbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. Ansonsten gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
  6. Durch den/die Versammlungsleiter/in ist die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung festzustellen .
  7. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens 50% der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    a.  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    b.  Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer,
    c.  Entlastung des Vorstandes,
    d.  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    e.  Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
    f.   Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    g.  Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    h.  mit 2/3 Mehrheit Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    i.   Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
    j.   Änderung der Satzung,
    k.  Auflösung des Vereins.
     
  9. Der/die Schriftführer/in fertigt ein Beschlussprotokoll über die Versammlung an. Der/die Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in unterzeichnen das Protokoll für die Vollständigkeit und Richtigkeit.
  10. Die Protokolle sind beim Vorstand einsehbar.


§9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens

    a.  der/dem Vorsitzenden,
    b.  der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c.  der/dem Schriftführer/in,
    d.  der/dem Kassenwart/in,
    e.  1 Beisitzer/in.
     
  2. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Vertretungsbefugt sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  5. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wählt der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied. Dieses amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  6. Der Vorstand tagt mindestens 4 mal im Jahr.
  7. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  8. Der/die Schriftführer/in fertigt ein Protokoll über die Vorstandssitzung an.

 

§10
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre 2 Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§11
Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. 
  2. Mitgliedern kann nach Beschluss eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden.


§13
Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.


§14
Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit den Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schorfheide, Erzberger Platz 1, 16244 Schorfheide, für steuerbegünstigte Projekte der Seniorenarbeit in Lichterfelde Die Zustimmung des Finanzamtes ist vorher einzuholen.

 

§15
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.03.2020 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

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